Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2004 - C-168/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3213
EuGH, 14.09.2004 - C-168/03 (https://dejure.org/2004,3213)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2004 - C-168/03 (https://dejure.org/2004,3213)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2004 - C-168/03 (https://dejure.org/2004,3213)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum

  • Europäischer Gerichtshof

    Comisión/España

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 249 EG-Vertrag (EGV) und aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/655/EWG durch das Vorsehen eines zusätzlichen Anpassungszeitraums für die Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern schon ...

  • Judicialis

    EGV Art. 10; ; EGV Art. 249; ; Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln ... durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Art. 9 Abs. 1; ; Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Art. 10 Abs. 1; ; Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63/EG Anhang; ; Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (Spanien) Anhang I Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 11. April 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-8227
  • EuZW 2004, 728
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
    24 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 16).

    36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-65/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-3655, Randnr. 20).

  • EuGH, 17.06.1987 - 154/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
    Auch wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf der genannten Frist behoben worden wäre, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben, das insbesondere darin bestehen kann, die Grundlage für eine eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus der fraglichen Vertragsverletzung Ansprüche ableiten (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-5899, Randnr. 11).

    36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-65/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-3655, Randnr. 20).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-65/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
    36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-65/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-3655, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-299/01

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
    Auch wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf der genannten Frist behoben worden wäre, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben, das insbesondere darin bestehen kann, die Grundlage für eine eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus der fraglichen Vertragsverletzung Ansprüche ableiten (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-5899, Randnr. 11).
  • EuGH, 23.03.1995 - C-365/93

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
    36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Umsetzung einer Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats unerlässlich ist, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-65/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-3655, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.01.2004 - C-209/02

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 14.09.2004 - C-168/03
    24 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entsendung von

    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32, und vom 27. September 2007, Kommission/Luxemburg, C-354/06, Randnr. 7).
  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 12. Januar 2006 in der Rechtssache C-118/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 7).

    51 Da die Kommission das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muss, indem sie dem Gerichtshof die für die Prüfung dieser Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34), sie im vorliegenden Fall aber weder die Richtlinienbestimmungen, die die Mitgliedstaaten zum Erlass einer Rahmenregelung verpflichten, aufgezeigt noch die Unerlässlichkeit einer solchen Maßnahme, um die Erreichung des von der Richtlinie angestrebten Zieles zu gewährleisten, dargetan hat, kann der erste Teil des zweiten Klagegrundes keinen Erfolg haben.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 3. Juni 2008, Kommission/Frankreich, C-507/07, Randnr. 7).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

    Im Übrigen ist auf jeden Fall auf die zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Spanien, C-168/03, EU:C:2004:525, Rn. 24, Kommission/Deutschland, C-152/05, EU:C:2008:17, Rn. 15, und Kommission/Luxemburg, C-282/08, EU:C:2009:55, Rn. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-212/04

    Adeneler u.a. - Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

    Es ist jedoch unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. etwa die Urteile vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 36, vom 28. April 2005 in der Rechtssache C-410/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 60, sowie vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, befand (vgl. insbesondere Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-235/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-194/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass zum einen, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03

    Kommission / Griechenland

    25 - Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23), vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-209/02 (Kommission/Österreich, Randnr. 16) und vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03 (Kommission/Spanien, Randnr. 24); die beiden letztgenannten Urteile sind noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
  • EuGH, 15.12.2005 - C-67/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt

  • EuGH, 26.10.2006 - C-102/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 24.05.2007 - C-359/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 18.07.2007 - C-517/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-388/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 15.10.2014 - C-323/13

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.12.2005 - C-33/05

    Kommission / Belgien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-168/03   

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https://dejure.org/2004,27034
Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-168/03 (https://dejure.org/2004,27034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.03.2004 - C-168/03 (https://dejure.org/2004,27034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. März 2004 - C-168/03 (https://dejure.org/2004,27034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comisión/España

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

    Sozialvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-8227
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.11.2000 - C-384/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-168/03
    7 - ? Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-384/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16).
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